Aufgaben

(letzte Satzungsänderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Mai 2002; im Vereinsregister eingetragen am 17. Oktober 2002)

§ 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins

I. Die gemeinnützigen katholischen Wohnungsbau- und Siedlungsunternehmen der Bayerischen Diözesen schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, die den Namen „Katholischer Wohnungs- und Siedlungsdienst in Bayern e. V.“ führt.

II. Der Sitz des Vereins ist München.

III. Der Verein versteht sich als Teil des sozialen Dienstes der Kirche und stellt daher seine Arbeit im Wohnungs- und Siedlungswesen in Beziehung zu den sozialen Sachbereichen der Kirche auf Diözesan-, Landes- und Bundesebene.

Der Verein will einen Beitrag zum sozialen Ausgleich in unserer Gesellschaft leisten.

Dem Verein obliegt daher
Beratung und Förderung seiner Mitglieder;
Erfahrungsaustausch innerhalb und außerhalb der Arbeitsgemeinschaft;
Mitwirkung in den Sachgremien der Bistümer sowie in den sozialen und caritativen Institutionen auf Landesebene;
gesellschaftspolitisches Engagement in der Öffentlichkeit.

§ 2 – Mitgliedschaft

I. Mitglieder des Vereins sind die Diözesan-Wohnungsbau- und Siedlungswerke Bayerns. Als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme können ferner aufgenommen werden katholische Organisationen auf bayerischer Landesbasis, die den sozialen Wohnungsbau in gemeinnütziger und caritativer Weise fördern wollen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die durch ihre öffentliche oder wirtschaftliche Stellung im Sinne des Vereinszweckes fördernd wirken.

II.
Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.

III.
Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand wegen Schädigung der Vereinsinteressen.

IV.
Die Mitgliedsbeiträge werden entsprechend dem Kostenvoranschlag der Geschäftsführung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

V.
Die Bestimmungen über Eintritt und Austritt der außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder hat Geltung auch für die ordentlichen Mitglieder.

§ 3 – Organe des Vereins
a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 4 – Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich.

II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gesetzlich vertreten.

III.  Der Vorstand bestimmt für das Vereinsleben eine Geschäftsordnung und bestellt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet nach den Weisungen des Vorstandes die Geschäftsstelle des Vereins in München.

IV. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 5 – Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks, der Tagesordnung und der Gründe einberufen.

II. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am Sitz des Vereins statt.

III. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.

IV. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Mitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 6 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
I.  Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Es muss dabei die Hälfte der Mitglieder erschienen sein.

II. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen den Bischöflichen Stühlen in Bayern nach Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zur Verwendung für gemeinnützige Wohnbauzwecke zu.

§ 7 – Gemeinnützigkeit
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

IV. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 – Sonstiges
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner